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zuletzt aktualisiert am 20. April 2022
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zuletzt aktualisiert am 08. Februar 2022
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zuletzt aktualisiert am 20. April 2022
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zuletzt aktualisiert am 22. April 2022
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zuletzt aktualisiert am 17. November 2022
Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 4 WPO insbesondere:
a) die Durchführung von Pflichtprüfungen nach §§ 316 ff HGB und §§ 53 ff GenG;
b) die Durchführung freiwilliger Prüfungen in Anlehnung an die Pflichtprüfungen zu a);
c) sonstige in das Berufsbild des Wirtschaftsprüfers passende Prüfungen und die Beratung in wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 20. April 2022
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zuletzt aktualisiert am 04. Mai 2022
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zuletzt aktualisiert am 04. Mai 2022