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Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 4 WPO insbesondere:
a) die Durchführung von Pflichtprüfungen nach §§ 316 ff HGB und §§ 53 ff GenG;
b) die Durchführung freiwilliger Prüfungen in Anlehnung an die Pflichtprüfungen zu a);
c) sonstige in das Berufsbild des Wirtschaftsprüfers passende Prüfungen und die Beratung in wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 20. April 2022
Zahnarzt für Parodontologie Hamburg - Prof. Dr. Klaus Roth - Praxis für Zahnmedizin - Behandlungen mit Vollnarkose - Angstfrei zum Zahnarzt -Schöne Zähne, Unser hoher Vernetzungsgrad mit den wichtigsten wissenschaftlichen Fachgesellschaften und anderen Spezialisten unseres Fachgebiets bieten ein außergewöhnliches Maß an Sicherheit.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
(na), Beratungs-, Planungs- und Ingenieurleistungen außer Leistungen der Teile VII, VII a, IX, XII, XIII der HOAI sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
(na), Einzelhandel mit Datenverarbeitungsgeräten,
IT-Service
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024